Unternehmen, Vereine, freiberuflich Tätige und ähnliche Organisationen sind grundsätzlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz verantwortlich. Am 27.04.2016 wurde die europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erlassen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird dann durch die neuen Regelungen nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist ersetzt.

 

Das Grundprinzip für den zulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten lautet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten grundsätzlich nur zulässig ist, wenn entweder eine Einwilligung der betroffenen Personen oder aber eine entsprechende Gesetzesvorschrift vorliegt (§ 4 Abs. 1 BDSG, Art. 6 DS-GVO).

Um die Einhaltung dieses Grundprinzips zu gewährleisten, bedarf es der Beachtung weitreichender, spezifischer und zahlreicher neuer Regelungen. Neben dem bekannten Konzept des Datenschutzbeauftragten werden neue Konzepte verlangt, z. B. Privacy by Design und Privacy by Default, die bis zum 25. Mai 2018 umgesetzt sein müssen.

Verantwortlicher ist das Unternehmen, der Verein oder die Organisation, das personenbezogene Daten verarbeitet, d. h. über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Neu ist, dass das Unternehmen den Nachweis erbringen können muss, dass es die Anforderungen umgesetzt hat (Art. 5 Abs 2 DS-GVO, Art. 24 Abs. 1 DS-GVO; Rechenschaftspflicht). Schafft es dies nicht, drohen erhebliche Bußgelder.

Datenschutz bewirkt damit die permanente Verpflichtung zur Überwachung und Verbesserung von Maßnahmen zu seiner Einhaltung. Hierin steckt aber auch die Chance, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Daten sicher zu nutzen schafft Vertrauen und bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich souverän und mit gutem Beispiel vom Markt abzuheben.

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