Was unter dem Bundesdatenschutzgesetz bisher als Verfahrensverzeichnis bezeichnet wird, ist in abgewandelter und erweiterter Form ab dem 25. Mai 2018 das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT). Darin wird dokumentiert, in welchem Zusammenhang mit personenbezogenen Daten kommuniziert wird.
Alle Verantwortlichen, d. h. jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, ist aufgefordert ein Verzeichnis über alle Verarbeitungstätigkeiten zu führen.
Grundsätzlich gibt es Ausnahmen von dieser Regel, diese sind aber meistens in der Realität nicht einschlägig, weshalb es sich eher lohnt, Zeit und Kompetenz in die ordentliche Führung eines Verfahrensverzeichnisses zu investieren, als in die aufwendige, strittige und wenig Erfolg versprechende Begründung einer Freistellung.
Es hilft zudem jedem Verantwortlichen, einen Überblick zu bekommen oder zu erhalten, wie im eigenen Unternehmen mit personenbezogenen Daten umgegangen wird.
Wir helfen Ihnen, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten und damit weiteren Aspekten der inneren und äußeren Transparenz und weiterer Datenschutzvorschriften nachzukommen.