Verantwortliche haben durch die neue DS-GVO nicht nur, wie auch nach bisher gültigem BDSG, die datenschutzrechtlichen Grundsätze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, sondern müssen diese, z. B. gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde auch nachweisen können. Diese Beweislastumkehr ist eines von zwei sehr scharfen Schwertern neben den Bußgeldvorschriften, das die Einhaltung der neuen Regeln der DS-GVO wirksam anmahnt.
Die Aufsichtsbehörde kann von dem Verantwortlichen verlangen, durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation nachzuweisen, welche personenbezogenen Daten von Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, oder Vereinsmitgliedern er verarbeitet, auf welcher Rechtsgrundlage er dies konkret macht, für welchen Zweck er die Daten verwendet und wie lange er sie noch speichern möchte. Diese Verpflichtung trifft nicht nur große Unternehmen, sondern alle.
Wir unterstützen Sie dabei, der Rechenschaftspflicht gem. DS-GVO nachzukommen und auch dabei, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiter auf eine gesetzeskonforme und weisungsgemäße Verarbeitung zu verpflichten.
Wer zukünftig in Bezug auf die Rechenschaftsverpflichtung nicht die richtigen Antworten parat hat, bekommt ein Problem. Wir helfen Ihnen und Ihrer Organisation, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen. Sprechen Sie die Safe Data Consultants jetzt an für ein Erstgespräch.